Steuerrecht aktuell


Steuerrecht aktuell

Neuregelung zur Angabe der Steuernummer auf den Rechnungen des leistenden Unternehmens
(§ 14 Abs. 1a UStG)

Nach § 14 Abs. 1a UStG soll ab 1.7.2002 auf den Rechnungen des leistenden Unternehmens die finanzamtbezogene Steuernummer angegeben werden und zwar neben einer erteilten und bereits auf der Rechnung angegebenen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

Hier stellt sich die Frage nach den Folgen einer Nichtangabe.

Zunächst ist festzustellen, dass diese Änderung oft Kosten verursacht. Soweit nur die Gestaltung der EDV-Vorlage geändert werden muss, hält sich das in Grenzen, bei einem Neudruck stellt sich das Problem schon anders dar.

 

Daher wird die Frage diskutiert, was denn die Folge einer Nichtangabe ist. Der Vorsteuerabzug kann jedenfalls deshalb dem Leistungs-empfänger nicht versagt werden und andere Druckmittel der Abgabenordnung sind ebenfalls nicht zu erkennen.

Da nach Aussagen der Finanzverwaltung eine fehlende Steuernummer auf der Rechnung Anlass für eine Umsatzsteuersonderprüfung sein kann (BT-Drucks. 14/8559 S. 10 f.) empfehle ich im Ergebnis doch die Steuernummer in die Rechnung aufzunehmen, bei erforderlichem Neudruck zumindest dann, wenn die alten Formulare aufgebraucht sind.

Ergänzend ist noch zu erwähnen, dass die CDU-regierten Länder einen Vorstoß dahingehend unternommen haben, dass sie diese Regelung wieder abschaffen wollen, weil das ein Verstoß gegen das Steuergeheimnis sein.

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