Steuerrecht aktuell
Neuregelung zur Angabe der Steuernummer
auf den Rechnungen des leistenden Unternehmens
(§ 14 Abs. 1a UStG)
Nach § 14 Abs. 1a UStG soll
ab 1.7.2002 auf den Rechnungen des leistenden Unternehmens die
finanzamtbezogene Steuernummer angegeben werden und zwar neben
einer erteilten und bereits auf der Rechnung angegebenen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
Hier stellt sich die Frage nach
den Folgen einer Nichtangabe.
Zunächst ist festzustellen,
dass diese Änderung oft Kosten verursacht. Soweit nur die
Gestaltung der EDV-Vorlage geändert werden muss, hält
sich das in Grenzen, bei einem Neudruck stellt sich das Problem
schon anders dar.
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Daher wird die Frage diskutiert, was denn die
Folge einer Nichtangabe ist. Der Vorsteuerabzug kann jedenfalls
deshalb dem Leistungs-empfänger nicht versagt werden und andere
Druckmittel der Abgabenordnung sind ebenfalls nicht zu erkennen.
Da nach Aussagen der Finanzverwaltung eine fehlende
Steuernummer auf der Rechnung Anlass für eine Umsatzsteuersonderprüfung
sein kann (BT-Drucks. 14/8559 S. 10 f.) empfehle ich im Ergebnis
doch die Steuernummer in die Rechnung aufzunehmen, bei erforderlichem
Neudruck zumindest dann, wenn die alten Formulare aufgebraucht sind.
Ergänzend ist noch zu erwähnen, dass
die CDU-regierten Länder einen Vorstoß dahingehend unternommen
haben, dass sie diese Regelung wieder abschaffen wollen, weil das
ein Verstoß gegen das Steuergeheimnis sein.
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